Spezialwerkstatt für Land-, Forst-und Kommunaltechnik
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Grundsatz
1.1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGB‘s) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen den Kunden und der Firma J. Heim Landtechnik GmbH, (nachfolgend der VERKÄUFER), betreffend die vom VERKÄUFER angebotenen Produkte (neue und gebrauchte Land-,Forst-und Kommunalmaschinen, inkl. Zusatzausrüstung, Anbaugeräte und Ersatzteile) und Dienstleistungen (Montage-, Service-und Reparaturarbeiten, Finanzierungen und Kundendienst) (alle zusammen nachfolgend Produkte).
1.2. Soweit in diesen AGB‘s oder im Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist, gelten die nachfolgenden Rechte und Pflichten für alle Produkte des VERKÄUFERS. Diese AGB‘S stellen einen integrierten Bestandteil des Vertrags dar und werden vom Kunden vollumfänglich anerkannt, wenn die AGB‘s im Angebot, bzw. in den Produkt- und Preislisten oder im Vertrag für anwendbar erklärt werden.
1.3. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie vom VERKÄUFER im Einzelfall und vor dem Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Das Schriftformerfordernis gilt auch für sämtliche Zusätze und Anhänge zu diesen AGB.


2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Die Darstellung der Produkte des VERKÄUFERS in Katalogen, Preislisten und im Internet stellt eine Einladung zur Offertstellung dar und ist unverbindlich.
2.2. Die Bestellung eines Produktes durch den Kunden über irgendeinen Kommunikationsweg ist für den Kunden während 14 Tagen verbindlich.
2.3. Ein Vertrag kommt zustande, wenn vom VERKÄUFER das Angebot nicht innerhalb von 14 Tagen seit Erhalt der Bestellung abgelehnt wird. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung und ist eingehalten, wenn die Ablehnung/Nichtannahme des VERKÄUFERS am letzten Tag der Frist versandt oder dem Kunden mitgeteilt wird. Der VERKÄUFER behält sich vor, die Verarbeitung einer Bestellung ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
2.4. Auch nach Vertragsabschluss sind der VERKÄUFER oder der Hersteller berechtigt, technische Änderungen oder Verbesserungen an den Produkten vorzunehmen.
2.5. Der VERKÄUFER übernimmt keine Gewährleistung betreffend die Verfügbarkeit von Produkten und behält sich vor, den Vertrag nur insoweit zu erfüllen, als die bestellten Produkte im Warenlager tatsächlich verfügbar sind bzw. eine rechtzeitige Belieferung durch die Hersteller bzw. Zulieferer erfolgt.
2.6. Angaben in technischen Unterlagen und Plänen, insbesondere Maß-, Eigenschafts- oder Gewichtsangaben, sowie die Bezugnahme auf Normen dienen Informationszwecken und gelten nicht als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien. Solche Angaben sind nur verbindlich, soweit sie im Vertrag ausdrücklich zugesichert werden.


3. Preis und Preisänderung

Der Preis der Produkte richtet sich grundsätzlich nach dem Vertrag oder dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Katalogpreis in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer. Allfällige Änderungen der Mehrwertsteuersätze oder anderer zwingender gesetzlicher Abgaben werden auf den Termin der Inkrafttretung berücksichtigt. Der Preis bezieht sich nur auf das im Vertrag beschriebene Produkt.


4. Zahlungsbedingungen
4.1. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Kaufpreis innert 30 Tagen ab Lieferung ohne Skontoabzug zu bezahlen.
4.2. Wird innerhalb dieser Frist nicht bezahlt, tritt ohne Mahnung der Verzug ein und der Kunde hat ab dem 31. Tag nach Lieferungsdatum einen Verzugszins von 8 Prozent zu entrichten. Bei Zahlungsverzug fällt ein eventuell vereinbarter Skonto dahin. Für die zweite Mahnung berechnet der VAERKÄUFER eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.-, für die dritte Mahnung CHF 40.-. Die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der VERKÄUFER dem Kunden eine Nachfrist von 10 Tagen setzen und nach deren unbenutzten Ablauf entweder den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz (positives oder negatives Vertragsinteresse) oder weiterhin die Zahlung des Preises verlangen.
4.4. Ist der Kunde in Zahlungsverzug, kann der VERKÄUFER weitere Lieferungen oder Leistungen einstellen.
4.5. Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn der Versand, der Transport, eventuelle Montagearbeiten oder die Abnahme der Lieferungen aus Gründen, die der VERKÄUFER nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht wird oder wenn nur unwesentliche Teile der Lieferungen fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
4.6. Wird ein Vertrag mit einer Mehrzahl von Kunden abgeschlossen, haftet jeder Kunde für die gesamte Forderung des VERKÄUFER solidarisch. Dies umfasst auch sämtliche nachträglichen Forderungen vom VERKÄUFER, die in Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, wie Forderungen aus Reparaturen, Zubehör– und Ersatzteil-Lieferungen.
4.7. Der Kunde verzichtet darauf, gegen Forderungen vom VERKÄUFER allfällige Gegenforderungen wie Entgeltminderungen, Kosten von Ersatzvornahmen, Schadenersatzforderungen etc. verrechnungsweise geltend zu machen.


5. Eintausch von Gebrauchtmaschinen

5.1. Bei einem Eintausch einer gebrauchten Maschine zahlungshalber, garantiert der Kunde, dass die zahlungshalber übergebene Maschine frei von jeglichen Verpflichtungen, Auflagen, Rechten Dritter und Eigentumsvorbehalten ist.
5.2. Der Kunde haftet für selbst und drittverschuldete, sowie durch Zufall und höhere Macht eingetretene Zerstörung, Schäden oder sonstiger Wertminderungen am Rückgabeobjekt bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den VERKÄUFER.


6. Lieferung / Gefahrübergang

6.1. Die Übergabe des Produktes findet am Sitz des VERKÄUFERS statt, sofern die Parteien nicht einen anderen Ort vereinbart haben. Lieferungen ins Ausland erfolgen nur aufgrund individueller Vereinbarung zwischen dem Kunden und des VERKÄUFERS.
6.2. Der vom VERKÄUFER angegebene Liefer- oder Abholtermin ist nur dann verbindlich, wenn in der schriftlichen Bestätigung oder dem Vertrag ein nach dem Kalendertag bestimmter Liefertermin vereinbart und ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet worden ist.
6.3. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist und die technischen Eigenschaften sowie sonstigen Einzelheiten der Produkte geklärt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk/Lager vom VERKÄUFER verlassen hat oder die Versandbereitschaft telefonisch oder schriftlich mitgeteilt ist. Bei der Abholung durch den Kunden ist die Frist mit der Anzeige der Übergabebereitschaft eingehalten. Teillieferungen mit der entsprechenden Pflicht zur Teilabnahme durch den Kunden sind insoweit zulässig, als es sich um bereits einzeln nutzbare Teile handelt.
6.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen (a) sofern der Kunde nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen verlangt oder (b) sofern Materialbeschaffungsschwierigkeiten bestehen oder Hindernisse auftreten, die durch VERKÄUFERIN unverschuldet sind, unabhängig davon, ob diese Hindernisse bei VERKÄUFERIN oder bei Dritten (inkl. Zulieferern) entstehen.
6.5. Ist ein verbindlicher Liefer- oder Abholtermintermin vereinbart worden und erfolgt die Lieferung nicht in der vereinbarten Frist, ist der Kunde verpflichtet, VERKÄUFERIN mit eingeschriebenem Brief eine Nachfrist von mindestens 60 Tagen zur Erfüllung anzusetzen.
6.6. Der Kunde kann nach Ablauf der Nachfrist nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferung endgültig unmöglich wird. Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
6.7. Für den Fall, dass ein verbindlicher Liefertermin vereinbart worden ist und dieser aus Gründen nicht eingehalten werden kann, welche nicht dem VERKÄUFER zuzurechnen sind, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Als nicht vom VERKÄUFER zu vertretende Gründe gelten insbesondere (a) die verzögerte Belieferung des VERKÄUFERS durch Hersteller oder Zulieferer oder (b) Ereignisse oder Situationen, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des VERKÄUFERS liegen, beispielsweise Anordnungen von Behörden, Unglücksfälle Unruhen, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Streiks, Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrbeschränkungen, übermäßige Verteuerung von Rohstoffen, Transportmitteln oder Verkehrsstörungen oder (c) zufälliger Untergang der Sache oder (d) die Verspätung durch leichtes Verschulden des VERKÄUFERS bewirkt worden ist.
6.8. Der VERKÄUFER ist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne Einflussmöglichkeit vom VERKÄUFER so entwickelt haben, dass für den VERKÄUFER die Leistung unmöglich oder unzumutbar wird.
6.9. Nutzen und Gefahr gehen mit Übergabe des Produktes auf den Kunden über.


7. Verspätete Annahme
7.1. Ist ein verbindlicher Liefertermin vereinbart worden, ist der Kunde verpflichtet, das Produkt bis zu diesem Termin anzunehmen, andernfalls gerät er in Annahmeverzug. Ist kein verbindlicher Liefertermin vereinbart, sondern nur ein ungefährer Lieferzeitraum angegeben worden, informiert der VERKÄUFER den Kunden schriftlich oder mündlich über die erfolgte Belieferung und setzt ihm eine Frist von 5 Tagen zur Selbstabholung des Produkts, bzw. vereinbart einen Termin zur Lieferung durch den VERKÄUFER. Der Kunde ist verpflichtet, die vom VERKÄUFER gelieferten Produkte abzuholen bzw. anzunehmen.
7.2. Verstreicht die nach Ziff. 7.1 gesetzte Frist unbenutzt bzw. verweigert der Kunde die Annahme der Lieferung, ist es dem VERKÄUFER nach freiem Ermessen überlassen, ob sie entweder den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz (positives oder negatives Vertragsinteresse) oder weiterhin die Zahlung des Preises verlangen will. Insbesondere ist der VERKÄUFER nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Erfüllung anzusetzen.
7.3. In jedem Fall und unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Kunden ist der VERKÄUFER berechtigt, eine Umtriebsentschädigung von 15% des Verkaufspreises zu beanspruchen. Kann der VERKÄUFER glaubhaft machen, dass der erlittene Schaden den vorgenannten Betrag übersteigt, ist der Kunde zur vollumfänglichen Schadloshaltung des VERKÄUFERS verpflichtet, auch wenn ihn am Annahmeverzug kein Verschulden trifft.


8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Der VERKÄUFER bleibt Eigentümer der gelieferten Produkte, bis der VERKÄUFER die vertraglich geschuldeten Zahlungen vollständig erhalten hat. Der Kunde ermächtigt den VERKÄUFER die Eintragung des Eigentumsvorbehalts in den amtlichen Registern gemäß Art. 715 Abs. 1 ZGB bzw. den betreffenden Landesgesetzen vornehmen zu lassen und verpflichtet sich, alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Im Unterlassungsfalle wird der Kunde gegenüber dem VERKÄUFER vollumfänglich haftbar.
8.2. Der Eigentumsvorbehalt umfasst auch sämtliche nachträglichen Forderungen des VERKÄUFERS, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, wie Forderungen aus Reparaturen, Zubehör- und Ersatzteillieferungen.
8.3. Der Kunde verpflichtet sich zudem, dem VERKÄUFER allfällige Drittansprüche unverzüglich mitzuteilen sowie über seine Wohnsitzwechsel während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes zu informieren. Im Unterlassungsfalle wird der Kunde schadenersatzpflichtig. Der Kunde ermächtigt den VERKÄUFER, sofern es dem VERKÄUFER notwendig erscheint, Dritte über das Vorhandensein des Eigentumsvorbehalts zu informieren.


9. Versicherung des auf Kredit gekauften Gegenstandes
9.1. Hat der Kunde mit dem VERKÄUFER Ratenzahlungen vereinbart, bleibt das Produkt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des VERKÄUFERS.
9.2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises haftet der Kunde gegenüber dem VERKÄUFER für den Wertverlust und jede Wertverminderung, welche das Produkt infolge Abhandenkommen, Zerstörung, Beschädigung und Funktionsunfähigkeit erleidet, sei es mit oder ohne Verschulden des Kunden und seiner Hilfspersonen.
9.3. Der Kunde ist verpflichtet, das Produkt gegen die Gefahren gemäß Ziff. 9.2. ausreichend zu versichern. Der VERKÄUFER ist jederzeit berechtigt, vom Kunden den Nachweis der ausreichenden Versicherungsdeckung zu verlangen.
9.4. Kommt der Kunde seiner Pflicht zum Abschluss einer Versicherung nicht nach, ist der VERKÄUFER berechtigt, einen Versicherungsvertrag auf Kosten des Kunden abzuschließen. Ist der Kunde mit der Bezahlung von fälligen Versicherungsprämien in Verzug, kann der VERKÄUFER auch anstelle des säumigen Kunden die Versicherungsprämien bezahlen. Dem VERKÄUFER steht der sofortige Rückgriff auf den Kunden zu.
9.5. Der Kunde hat einen Schadenfall innert 48 Stunden dem VERKÄUFER anzuzeigen. Er verpflichtet sich, den VERKÄUFER schadlos zu halten, dem VERKÄUFER sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gemäß Ziff. 9.3 bis zur Höhe des zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Kaufpreises abzutreten und dem VERKÄUFER einen allfälligen Differenzbetrag zwischen der Entschädigung aus dem Versicherungsvertrag und dem noch ausstehenden Kaufpreis zu bezahlen. Der VERKÄUFER ist berechtigt, diese Abtretung dem Versicherer zu notifizieren.
9.6. Soweit die Versicherungsdeckung nicht ausreicht oder für den Fall, dass die Versicherung eine Leistungspflicht verneinen sollte, verpflichtet sich der Kunde, dem VERKÄUFER sämtliche ihm zustehenden Rechte aus dem Schadenersatzanspruch bis zur Höhe des noch ausstehenden Kaufpreises abzutreten. Der Kunde bleibt auf alle Fälle unmittelbar und solidarisch für den nicht bezahlten Restbetrag des Kaufpreises haftbar.


12. Weitere Haftung
12.1. Andere als die in diesen AGB‘s ausdrücklich genannten Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Folgeschäden), wie Produktionsausfall, Nutzungsverluste, entgangener Gewinn, Kosten für das Mieten von Ersatzfahrzeugen bzw. Gegenständen sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Die Haftung vom VERKÄUFER aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung ist insgesamt beschränkt auf den vom Kunden bezahlten Preis für die ausgeführten Lieferungen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht oder soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
12.2. Technische Beratungen, Angaben und Auskünfte über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten der vom VERKÄUFER gelieferten Produkte erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, es liege Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.


13. Schlussbestimmungen
13.1. Allfällige Vertriebspartner sowie Verkaufsberater des VERKÄUFERS sind nicht berechtigt, im Namen des VERKÄUFERS Verpflichtungen einzugehen oder Garantien abzugeben.
13.2. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können durch den Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung des VERKÄUFERS auf Dritte übertragen werden. Der VERKÄUFER ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen, sofern dies keine Verringerung der Sicherheiten für den Kunden bewirkt.
13.3. Der VERKÄUFER behält sich alle Rechte an Plänen, technischen Unterlagen und sonstigen Dokumenten vor, die dem Kunden ausgehändigt werden. Ohne vorgängiges schriftliches Einverständnis des VERKÄUFER dürfen diese Unterlagen weder Dritten zugänglich gemacht noch außerhalb des Zwecks, zu dem sie übergeben worden sind, verwendet werden.
13.4. Die Bestimmungen des Obligationenrechts gelten als ergänzende Bestimmungen zu diesen AGB‘s.
13.5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB‘s und/oder der besonderen Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen dieser AGB davon nicht tangiert. Der VERKÄUFER und der Kunde verpflichten sich hiermit, eine Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Norm so weit als möglich entspricht.
13.6. Diese AGB‘s gibt es nur in deutscher Sprache und nur auf unserer Homepage. Diese AGB treten am 1. Januar 2016 in Kraft.


14. Anwendbares Recht
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem VERKÄUFER untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


15. Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen können, ist der ausschließliche Gerichtsstand am Sitz des VERKÄUFERS, wobei sich der VERKÄUFER ausdrücklich vorbehält, seine Ansprüche bei jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen.



Ebnat-Kappel, 1. Januar 2016